Kurzzeitpflege
Qualifizierte Pflegeunterstützung auf bestimmte Zeit
In bestimmten Situationen ist eine zeitlich befristete stationäre Pflege geeignet. Zum Beispiel dann, wenn Sie sich nach einem Aufenthalt im Krankenhaus noch nicht in der Lage sehen, nach Hause zurückzukehren. Oder wenn eine Erkrankung Sie derart einschränkt, Sie aber niemanden haben, der bis zur Genesung die Aufgaben im Haushalt übernehmen kann. Auch Umbaumaßnahmen für das seniorengerechte Wohnen im Eigenheim und dem damit verbundenen Lärm können Sie mithilfe eines Aufenthalts in unserer Einrichtung entkommen. Die möglichen Szenarien verdeutlichen, dass Pflegebedürftige oft nur zeitlich befristet auf vollstationäre Pflege angewiesen sind.
Dafür bietet sich unsere komfortable Kurzzeitpflege an. Wir sind für Sie da! Wir übernehmen für Sie, auch kurzfristig, die qualifizierte und vertrauensvolle Pflege und Betreuung Ihrer Angehörigen. Die Pflegekassen bezuschussen die Kurzzeitpflege aktuell bis zu einer Höhe von 1.774 Euro pro Jahr! Gerne helfen wir Ihnen bei den Anträgen für die Pflegekasse und/oder das Sozialamt und beantworten Ihre Fragen in einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung.
Hintergrundinfo: Leistungen der Kurzzeitpflege
Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
(Quelle: Kurzzeitpflege, bundesgesundheitsministerium.de)
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