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Kurz­zeit­pflege

Qualifizierte Pflege­unter­stützung auf be­stimmte Zeit

In be­stimmten Situ­a­tio­nen ist eine zeit­lich be­fristete statio­näre Pflege ge­eignet. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie sich nach einem Aufent­halt im Kranken­haus noch nicht in der Lage sehen, nach Hause zurück­zu­kehren. Oder wenn eine Er­krankung Sie der­art ein­schränkt, Sie aber nie­man­den haben, der bis zur Ge­ne­sung die Auf­gaben im Haus­halt über­nehmen kann. Auch Um­bau­maß­nahmen für das senioren­ge­rechte Wohnen im Eigen­heim und dem damit ver­bundenen Lärm können Sie mit­hilfe eines Aufent­halts in unserer Ein­richtung ent­kommen. Die mög­lichen Szenarien ver­deut­lichen, dass Pflege­be­dürftige oft nur zeit­lich be­fristet auf voll­statio­näre Pflege an­ge­wiesen sind.

Dafür bietet sich unsere kom­for­table Kurz­zeit­pflege an. Wir sind für Sie da! Wir über­nehmen für Sie, auch kurz­fristig, die quali­fi­zierte und ver­trauens­volle Pflege und Be­treu­ung Ihrer An­ge­hörigen. Die Pflege­kassen be­zu­schussen die Kurz­zeit­pflege aktu­ell bis zu einer Höhe von 1.774 Euro pro Jahr! Gerne helfen wir Ihnen bei den An­trägen für die Pflege­kasse und/oder das Sozial­amt und be­ant­wor­ten Ihre Fragen in einer kosten­losen und un­ver­bind­lichen Be­ratung.

Hinter­grund­info: Leistungen der Kurz­zeit­pflege

Als Leistung der Pflege­ver­sicherung kann die Kurz­zeit­pflege ab dem Pflege­grad 2 in An­spruch ge­nommen werden, wenn die häus­liche Pflege zeit­weise nicht, noch nicht oder nicht im er­forder­lichen Um­fang er­bracht werden kann und auch eine teil­statio­näre Pflege nicht aus­reicht.

Die Leistung der Pflege­ver­sicherung für die Kurz­zeit­pflege unter­scheidet sich be­trags­mäßig nicht nach Pflege­graden, sondern steht allen Pflege­be­dürftigen der Pflege­grade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Ver­fügung. Die Höhe der Leistung be­trägt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalender­jahr. Pflege­be­dürftige Personen mit dem Pflege­grad 1 können den Ent­lastungs­be­trag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, ein­setzen, um Leistungen der Kurz­zeit­pflege in An­spruch zu nehmen. Auch Pflege­be­dürftige der Pflege­grade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurz­zeit­pflege zu­sätz­lich den Ent­lastungs­be­trag nutzen.

Im Kalender­jahr noch nicht in An­spruch ge­nommene Mittel der Ver­hinderungs­pflege können auch für Leistungen der Kurz­zeit­pflege ein­ge­setzt werden. Da­durch kann der Leistungs­be­trag der Kurz­zeit­pflege auf ins­ge­samt bis zu 3.386 Euro im Kalender­jahr er­höht werden. Der für die Kurz­zeit­pflege in An­spruch ge­nommene Er­höhungs­be­trag wird auf den Leistungs­be­trag für eine Ver­hinderungs­pflege an­ge­rechnet.

(Quelle: Kurz­zeit­pflege, bundes­gesund­heits­ministerium.de)

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